ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I.
Geltung/Angebote
1. Diese Geschäfts- und
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen -
Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten
uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns
ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind
freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden,
Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer
Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
3. Die zum Angebot
gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine
Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit
sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
4. Abweichungen des
Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen
sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer
einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher
Toleranzen zulässig.
II. Preise
1. Unsere Preise
verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, freibleibend ab Werk
ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Es bleibt
vorbehaltlich, im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten die
Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen.
3. Bei Annahme von
Kleinaufträgen behalten wir uns die Inrechnungstellung von
Mindestkostenpauschalen, auch positionsweise, vor.
4. Die Preise schließen
die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport,
Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese
sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen
wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in
angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III. Zahlung und
Verrechnung
1. Unsere Rechnungen
sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, spätestens 5
Tage nach Rechnungsdatum fällig. Gewerblichen Großabnehmern gewähren wir
bei laufender Geschäftsverbindung ein Netto-Zahlungsziel von 30 Tagen.
Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum räumen wir 2%
Skonto ein. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen,
dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens
am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10
Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer
Mahnung bedarf. Ausnahmsweise vereinbarte Barzahlungsnachlässe oder
Skonti entfallen, wenn unsere Forderung nicht insgesamt erfüllt wird,
ebenso, wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen
bestehen. Werkstatt- und Serviceleistungen, Werkzeugkosten, Auslagen
usw. sind sofort netto fällig.
2. Rechnungen über
Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für Montagen, Reparaturen, Formen
und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
3. Von uns bestrittene
oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
4. Bei Überschreiten des
Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen,
mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
5. Wird nach
Vertragsschluß erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus
§ 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle
unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem
Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5
zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die
Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen
kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der
Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6. Ein vereinbartes
Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich
Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen
Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
7. Einwendungen gegen
unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen u.ä. müssen
schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Wochen nach Zugang des
betreffenden Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die
rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte
Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich
nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei
Rechenfehlern, so kann sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung
aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.
IV. Lieferfristen
1. Lieferfristen und
-termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der
Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht
vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat.
In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine- und Fristen
erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der
Vorleistung.
2. Unsere
Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3. Unsere
Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, jedoch ohne jede
Verbindlichkeit. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang
bei Maßnahmen, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Rücktritt des Kunden,
auch bei Verzug, oder Schadensersatzforderungen wegen Verzuges sind
ausgeschlossen. Jede Art von Betriebsstörungen auch Strom- oder
Rohstoffmangel, Streiks oder sonstige in den Betrieb eingreifende –auch
behördliche- Maßnahmen, wie grundsätzlich alle Fälle höherer Gewalt,
berechtigen uns, unsere Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise
aufzuheben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden oder eine
Regresspflicht unsererseits entsteht hierdurch nicht.
4. Bei
Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden, bei
Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Hindernissen und
Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des
Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die
Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn
solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder
Übernahmeverschulden trifft.
5. Mahnungen und
Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden bedürfen der Schriftform.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten
Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten
Forderungen. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für
bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung,
gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.
2. Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. V/1.
3. Der Käufer darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den
Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des
Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung
wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit
anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung
der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/2
haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
Miteigentumsanteile.
5. Der Käufer ist
berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem
jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem
Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/5 genannten Fällen Gebrauch
machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht
selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung
oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns
unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert
bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer
angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung des
Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf
bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder Ankaufswerten
abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme
gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt.
9. Die Waren und die an ihre
Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet
oder abgetreten werden.
10. Bei
Reparatur-/ Erneuerungs-/ Bearbeitungsaufträgen bzw. Werksverträgen
steht uns wegen unserer Forderungen aus diesem Auftrag und aus früheren
Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
VI. Ausführung der
Lieferungen
1. Mit der Übergabe der
Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes
geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und
frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der
Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur
auf Weisung und Kosten des Käufers.
2. Wir sind zu
Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware
sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge
zulässig.
3. Bei Abrufaufträgen
sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen
bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach
Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn,
dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen
können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im
Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten
werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir
berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als
geliefert zu berechnen. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir
spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt die restlichen
Zahlungen fällig zu stellen.
4. Für Warenumtausch aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir eine anteilige
Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwerts, mindestens jedoch € 15.-;
diese Regelung gilt nur für Lager- bzw. Standardware, die umgehend
weiterverkäuflich ist.
VII. Haftung für
Mängel
1. Mängelrügen müssen
unbedingt in schriftlicher Form uns übermittelt werden. Im Rahmen der
folgenden Bedingungen leisten wir gegenüber Unternehmern und
Verbrauchern entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr. Bei
berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den
Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den
Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht
erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
2. Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit wir sie im
Einzelfall durch unser Verschulden oder garantiemäßig zu vertreten
haben. Insbesondere müssen solche Aufwendungen in einem angemessenen
Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen. Aufwendungen, die dadurch
entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz
oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir
nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
3. Solange der Käufer
uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht
zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
4. Weitere Ansprüche
sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
5.
Gewährleistungsansprüche werden nicht anerkannt, wenn - nach Verlassen
unseres Betriebs - der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten
repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen
Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die
Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein
bekannte Regeln nicht beachtet wurden.
6. Rückgriffsansprüche werden im
Rahmen der gesetzlichen Regelung anerkannt. Öffentliche Äußerungen
unseres Kunden, die Ansprüche des Verbrauchers begründen, befreien uns
dann von unseren Verpflichtungen, wenn die Äußerungen von unseren
Angaben abweichen und nicht durch uns genehmigt sind.
7.
Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen
Zustimmung.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und
Verjährung
1. Wegen Verletzung
vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter
Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß
voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist in Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei
Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Weitere
Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden).
2. Diese
Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann
nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast
bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes
vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns
aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen,
ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche
Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei
denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon
unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die
Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
IX. Urheberrechte
1. An Kostenanschlägen,
Entwürfen, Zeichnungen, technischen Lösungsvorschlägen, Rezepturen,
Entwicklung und Verbesserung von Produkten und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten
nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten
gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen
zurückzugeben.
2. Sofern wir
Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern
oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr
dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns
Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und
Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der
Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere
Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu
verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
3. Der Kunde ist auf
Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer
Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden
Unterlagen vorzulegen. Von uns gefertigte Zeichnungen, Muster, Formen
usw. sind auf Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall
unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
4.
Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Kunden liefern,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.
X.
Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1. Hat der Käufer zur
Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei
Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer
angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich
und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch
verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten. Für vom Kunden
beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen
beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigenen
Angelegenheiten. Kosten der Wartung, Pflege und evtl. Versicherungen
trägt der Kunde.
2. Die Anfertigung von
Versuchsteilen und Werkzeugen sowie Herstellungs- und Änderungskosten
für Formen gehen zu Lasten des Kunden. Mangels anderweitiger
Vereinbarung bleiben Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen, die zur
Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, unser alleiniges
Eigentum. Wenn nicht anders bestätigt, sind die berechneten
Werkzeugkosten anteilige Kosten.
3. Die Richtigkeit der
hergestellten Formen und sonstiger technischer Vorrichtungen muss vom
Kunden vor Produktionsbeginn schriftlich bestätigt werden. Muster aus
sämtlichen Kalibern der Form werden zur Verfügung gestellt. Die
Richtigkeitsbestätigung des Kunden, auch wenn sie mittelbar z.B. in Form
von Auftragsabrufen erfolgt, gilt für uns verbindlich für die Aufnahme
der Produktion, ohne dass es einer zusätzlichen Überprüfung unsererseits
bedarf.
4. Für vom Käufer
beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen
beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache.
Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere
Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des
Käufers - spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form
oder dem Werkzeug.
5. Werkzeuge und Muster
bleiben normalerweise stets unser Eigentum und in unserem Besitz, ohne
Aufbewahrungspflicht, unabhängig von Eigentumsrechten des Kunden.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für
unsere Lieferungen und deren Zahlung ist unser Betrieb, also Frankfurt
am Main. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz unserer
Hauptniederlassung also Frankfurt am Main. Wir können den Käufer auch an
seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu
diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den
internationalen Warenkauf (CISG).
3. Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung
durch eine Ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende
Regelung zu ersetzen.
4. Im Sinne des
Datenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass wir Daten über
Geschäftspartner speichern und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.
XII. Maßgebende
Fassung
In Zweifelsfällen ist
die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.
Stand: Mai 2006